AGB

Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes
 

Beim Bundeskartellamt angemeldete und im Bundesanzeiger vom 30. März 1982, Seiten 7/8, veröffentlichte Konditionenempfelungen des deutschen Textilreinigung-Verbandes e.V. gemäß § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
 

                                                                                                                               

1. Ausführung und Leistungsbescheinigung

 

Chemischreinigung oder Waschbehandlung werden sachgemäß und schonend ausgeführt. Die Chemischreinigung erfolgt nach der Begriffsbestimmung RAL 990 A 2, die eingesehen werden kann. Die zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt unserem fachmännischen Ermessen überlassen.
 

2. Mängel am eingelieferten Reinigungsgut

 

Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit des eingelieferten Stückes verursacht werden und die wir nicht durch eine Fachmännische Warenschau erkennen können ( z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbung und Drucken, Einlaufen, Imprägnieren, frühere unsachgemäße Behandlung, mitgelieferte Fremdkörper und andere verborgene   Mängel ),es sei denn , uns trifft ein Verschulden. Dasselbe gilt auch für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt chemischreinigungsfähige oder waschbare Materialien enthällt, soweit die Stücke nicht entsprechend gekennzeichnet sind oder wir dies durch einfache, fachmännische Warenschau nicht erkennen können.
 

3. Rücktritt

 

Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbahr ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand.
 

4. Rückgabe

 

der Gegenstände erfolgt  nur gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung und Barzahlung ohne Abzug. Wer die Auftragsbestätigung vorlegt, gilt als empfangsberechtigt, es sei denn, uns ist die mangelnde Empfangsberechtigung bekannt. Der Auftraggeber muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abhohlen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach dem Liefertermin, und ist uns der Auftraggeber oder seine Adresse unbekannt, so sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt ( z.B. Abgabe an Sozialeinrichtungen ), es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vor der Verwertung. Der Anspruch auf einen etwaigen  Verwertungserlös bleibt unberührt, soweit dieser den Reinigungspreis zuzüglich der Aufbewahrungskosten übersteigt.

 

5. Beanstandung - Mängel

 

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Rückgabe unter Vorlage der Quittung ( Rechnung, Lieferschein ) oder unseres Zeichenetiketts gerügt werden. Sie können nur innerhalb von längstens 1 Woche berücksichtigt werden.

 

6. Haftung

 

Soweit wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - Haften, kann nur Geldersatz verlangt werden. WIR HAFTEN in Höhe des Zeitwertes, HÖCHSTENS jedoch BIS ZUM 15-FACHEN UNSERES PREISES für die Vollreinigung oder das Waschen des zu Bearbeitung eingelieferten Gegenstandes, es sei denn, der Auftraggeber macht von der Möglichkeit Gebrauch, unsere UNBEGRENZTE HAFTUNG in Höhe des Zeitwertes DURCH AUFPREIS ( Tarifwahl ) oder DURCH ABSCHLUSS EINER VERSICHERUNG zu vereinbaren, was wir empfelen.

 

Das gleiche gilt für alle anderen Aufträge ( z.B. Lederreinigung, Teppich und Polstermöbelreinigung, Färben ).

 

Aufpreis bzw. Versicherungsprämie richten sich nach dem angegebenen Zeitwert. 

 

7. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

 

Soweit wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, bleiben die Rechte des Auftraggebers durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Dasselbe gilt bei schriftlichen Einzelvereinbarungen.

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