Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes
Beim Bundeskartellamt angemeldete und im Bundesanzeiger vom 30. März 1982, Seiten 7/8, veröffentlichte Konditionenempfelungen des deutschen
Textilreinigung-Verbandes e.V. gemäß § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
1. Ausführung und Leistungsbescheinigung
Chemischreinigung oder Waschbehandlung werden sachgemäß und schonend ausgeführt. Die Chemischreinigung erfolgt nach der Begriffsbestimmung RAL 990 A
2, die eingesehen werden kann. Die zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt unserem fachmännischen Ermessen überlassen.
2. Mängel am eingelieferten Reinigungsgut
Wir übernehmen keine Verantwortung für Schäden, die durch die Beschaffenheit des eingelieferten Stückes verursacht werden und die wir nicht durch eine
Fachmännische Warenschau erkennen können ( z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbung und Drucken, Einlaufen, Imprägnieren, frühere
unsachgemäße Behandlung, mitgelieferte Fremdkörper und andere verborgene Mängel ),es sei denn , uns trifft ein Verschulden. Dasselbe gilt auch für Reinigungsgut, das nicht oder nur
begrenzt chemischreinigungsfähige oder waschbare Materialien enthällt, soweit die Stücke nicht entsprechend gekennzeichnet sind oder wir dies durch einfache, fachmännische Warenschau nicht erkennen
können.
3. Rücktritt
Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbahr ist, so können wir vom
Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung zustimmt. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des
Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand.
4. Rückgabe
der Gegenstände erfolgt nur gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung und Barzahlung ohne Abzug. Wer die Auftragsbestätigung vorlegt, gilt als empfangsberechtigt, es sei denn, uns ist die mangelnde Empfangsberechtigung bekannt. Der Auftraggeber muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abhohlen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach dem Liefertermin, und ist uns der Auftraggeber oder seine Adresse unbekannt, so sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt ( z.B. Abgabe an Sozialeinrichtungen ), es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vor der Verwertung. Der Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös bleibt unberührt, soweit dieser den Reinigungspreis zuzüglich der Aufbewahrungskosten übersteigt.
5. Beanstandung - Mängel
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Rückgabe unter Vorlage der Quittung ( Rechnung, Lieferschein ) oder unseres Zeichenetiketts gerügt werden. Sie können nur innerhalb von längstens 1 Woche berücksichtigt werden.
6. Haftung
Soweit wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - Haften, kann nur Geldersatz verlangt werden. WIR HAFTEN in Höhe des Zeitwertes, HÖCHSTENS jedoch BIS ZUM 15-FACHEN UNSERES PREISES für die Vollreinigung oder das Waschen des zu Bearbeitung eingelieferten Gegenstandes, es sei denn, der Auftraggeber macht von der Möglichkeit Gebrauch, unsere UNBEGRENZTE HAFTUNG in Höhe des Zeitwertes DURCH AUFPREIS ( Tarifwahl ) oder DURCH ABSCHLUSS EINER VERSICHERUNG zu vereinbaren, was wir empfelen.
Das gleiche gilt für alle anderen Aufträge ( z.B. Lederreinigung, Teppich und Polstermöbelreinigung, Färben ).
Aufpreis bzw. Versicherungsprämie richten sich nach dem angegebenen Zeitwert.
7. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Soweit wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, bleiben die Rechte des Auftraggebers durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Dasselbe gilt bei schriftlichen Einzelvereinbarungen.